EGMR, Urteil vom 25.10.2018, Nr. 76607/13

Bikas gegen Deutschland – Art. 6 Abs. 2 EMRK

Der Beschwerdeführer war in Deutschland wegen ungefähr 300 Sexualdelikten angeklagt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben sollen.

Wer nicht verurteilt wurde, gilt als unschuldig – sog. „Unschuldsvermutung“.
In der 17 Tage dauernden Hauptverhandlung kam das Landgericht zu der Überzeugung, dass vier dieser Straftaten hinsichtlich aller Umstände, Ort und Zeit nachgewiesen seien. 50 weitere Straftaten hätten sicher stattgefunden, die genauen Umstände ließen sich aber nicht mehr ermitteln. Hinsichtlich der übrigen Straftaten sei ein Tatnachweis nicht erbracht.

Gericht hat Gegenstand des Urteils eingeschränkt

Darum stellte das Gericht das Verfahren am letzten Hauptverhandlungstag wegen aller bis auf die erstgenannten vier Straftaten ein. Rechtsgrundlage war § 154 StPO, wonach eine Beschränkung der Verfolgung auf einzelne Taten möglich ist, wenn die übrigen keine wesentlich höhere Strafe erwarten lassen.

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EGMR, Urteil vom 24.01.2017, Nr. 25358/12

Paradiso und Campanelli gegen Italien – Art. 8 EMRK

Die Kläger, ein italienisches Ehepaar, hatte ein Kind adoptiert, das durch eine russische Leihmutter geboren worden war. Das Kind wurde anschließend – unter Umgehung der dortigen Adoptionsbestimmungen – nach Italien verbracht.

Die italienischen Behörden namen das Kind daraufhin in Obhut und brachten es bei einer Pflegefamilie unter.

Die Kläger machten von dem EGMR geltend, dass dadurch ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzt sei.

Der Gerichtshof sah die Klage nicht als begründet an.

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EGMR, Urteil vom 05.09.2019, Nr. 20983/12

Rizzotto gegen Italien – Art. 5 EMRK

Italienisches Rechtsmittel gegen einen vorgerichtlichen Haftbefehl gegen eine angeklagte Person nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention

Im heutigen Urteil der Kammer im Fall Rizzotto vs. Italien (Antrag No. 20983/12) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig Folgendes fest:

Ein Verstoß des Artikels 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Der Fall betraf die Zulässigkeit eines vorgerichtlichen Haftbefehls, und die prozessualen Schutzmaßnahmen laut Artikel 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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EGMR, Urteil vom 17.09.2019, Nr. 75460/10

Akdag gegen die Türkei – Art. 6 EMRK

Türkische Behörden ignorierten die Tatsache, dass eine Verdächtige in Polizeigewahrsam ihr geltendes Recht auf einen einen Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen hatte

Im heutigen Urteil der Kammer im Fall Akdag v. Türkei (Antrag Nr. 75460/10) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig Folgendes fest:

Es bestand eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 und 3 c (Recht auf eine faire Verhandlung / Recht auf einen Rechtsbeistand) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Der Fall betraf die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt während des Polizeigewahrsams. Die Antragsstellerin behauptete sie habe gestanden, ein Mitglied einer illegalen Organisation zu sein, nachdem sie von der Polizei bedroht und misshandelt worden sei ohne dass ihr dabei die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt gewährt worden war.

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EGMR, Urteil vom 04.02.2005, Nr. 46827/99 und 46951/99

Mamatkulov und Askarov gegen die Türkei – Art. 34 EMRK

Im Vorverfahren hatte die Kleine Kammer des EGMR im Jahr 2003 die vorläufige Entscheidung gefällt, dass die Beschwerdeführer nicht an ihr Heimatland Usbekisten ausgeliefert werden dürften. Diese Entscheidung hatte jedoch – vor Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls – nur empfehlenden Charakter. Die Türkei beachtete die Entscheidung daher nicht und lieferte die Beschwerdeführer aus.

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EGMR, Urteil vom 24.10.2002, Nr. 37703/97

Mastromatteo gegen Italien – Art. 2 EMRK

Der Sohn des Beschwerdeführers wurde bei einem Banküberfall getötet. Die Täter waren verurteilte Kriminelle, die eigentlich noch ihre Haftstrafen verbüßten, jedoch im offenen Vollzug untergebracht waren. Dies nutzten sie, um den Banküberfall zu begehn.

Der Beschwerdeführer sah hierin einen Verstoß gegen das Recht auf Leben aus Art. 2 EMRK. Der Staat habe insoweit eine Schutzpflicht gegenüber seiner Bevölkerung.

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