Sporrer gegen Österreich – Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK
Der Kläger, Herr Sporrer, blieb deswegen vor österreichischen Gerichten mit seinem Antrag auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts ohne Erfolg, da das Gesetz eindeutig war. Anders wäre es dagegen gewesen, wenn er mit der Kindsmutter verheiratet gewesen wäre oder sie bereits einvernehmlich das gemeinsame Sorgerecht vereinbart gehabt hätten.
Diskriminierung unehelicher Väter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte musste daher prüfen, ob diese Regelung eine Diskriminierung (Art. 14 EMRK) oder eine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 8 EMRK) darstellte. Dazu führt das Gericht aus: